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Zahnzusatzversicherung in der Steuererklaerung richtig angeben

Von Dr. Katrin VogelAktualisiert am 15. Februar 20266 Min. Lesezeit

Zahnzusatzversicherung in der Steuererklärung absetzen: Wo eintragen (Anlage Vorsorgeaufwand, Zeile 22/27), Höchstbeträge, Rechenbeispiele und wann es sich wirklich lohnt.

Zahnzusatzversicherung in der Steuererklaerung richtig angeben
Inhaltsverzeichnis
  1. Zahnzusatzversicherung steuerlich absetzen: Wie funktioniert das?
  2. Zahnzusatzversicherung in der Steuererklärung: Wo eintragen?
  3. So gehen Sie in ELSTER vor
  4. Die Höchstbeträge: Warum oft kein Cent ankommt
  5. Wann sich der Eintrag trotzdem lohnt
  6. Rechenbeispiel
  7. Zahnbehandlungskosten als außergewöhnliche Belastung
  8. Häufige Fehler beim Eintragen vermeiden
  9. Fazit

Die kurze Antwort vorweg: Ja, Sie dürfen die Zahnzusatzversicherung in der Steuererklärung angeben – sie zählt zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen. Ob sich daraus tatsächlich eine Steuerersparnis ergibt, ist allerdings eine andere Frage. In den meisten Fällen ist der gesetzliche Höchstbetrag bereits durch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ausgeschöpft. Trotzdem lohnt es sich fast immer, die Beiträge einzutragen – denn das Finanzamt prüft automatisch, ob es sich für Sie auszahlt. Wie und wo genau Sie die Beiträge angeben, erfahren Sie hier Schritt für Schritt.

Zahnzusatzversicherung steuerlich absetzen: Wie funktioniert das?

Beiträge zur Zahnzusatzversicherung gehören steuerlich zur Kategorie der sonstigen Vorsorgeaufwendungen. In diese Gruppe fallen unter anderem auch private Haftpflicht-, Unfall-, Berufsunfähigkeits- und Arbeitslosenversicherungen sowie Krankenzusatzversicherungen aller Art.

Der entscheidende Punkt: Für alle diese Versicherungen zusammen gilt ein gemeinsamer Höchstbetrag. Sind die Beiträge zur gesetzlichen oder privaten Basis-Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung höher als dieser Höchstbetrag, wirken sich zusätzliche Aufwendungen wie die Zahnzusatzversicherung steuerlich nicht mehr aus.

Wichtig zur Abgrenzung: Die Beiträge zur Versicherung und die selbst gezahlten Behandlungskosten sind zwei völlig getrennte Themen. Die Beiträge sind Vorsorgeaufwendungen, die nicht erstatteten Behandlungskosten gehören zu den außergewöhnlichen Belastungen (mehr dazu weiter unten).

Zahnzusatzversicherung in der Steuererklärung: Wo eintragen?

Die Beiträge tragen Sie in der Anlage Vorsorgeaufwand ein – und zwar bei den über die Basisabsicherung hinausgehenden Beiträgen zu Krankenversicherungen. Wo genau, hängt von Ihrem Versicherungsstatus ab:

  • Gesetzlich Versicherte: Zeile 22 – „Über die Basisabsicherung hinausgehende Beiträge zu Krankenversicherungen (z. B. für Wahlleistungen, Zusatzversicherungen) abzüglich erstatteter Beiträge".
  • Privat Versicherte: Zeile 27 – hier werden Wahl- und Zusatzleistungen oberhalb der Basisabsicherung erfasst.

Die genauen Zeilennummern können sich von Jahr zu Jahr leicht verschieben. Maßgeblich ist immer die Beschreibung des Feldes – suchen Sie nach „über die Basisabsicherung hinausgehende Beiträge zu Krankenversicherungen".

So gehen Sie in ELSTER vor

In der elektronischen Steuererklärung „Mein ELSTER" finden Sie die Felder so:

  1. Wählen Sie das Formular Einkommensteuererklärung für das betreffende Jahr.
  2. Öffnen Sie die Anlage Vorsorgeaufwand.
  3. Scrollen Sie zum Abschnitt Beiträge zu Krankenversicherungen.
  4. Tragen Sie den Jahresbeitrag Ihrer Zahnzusatzversicherung im Feld für die über die Basisabsicherung hinausgehenden Beiträge ein.
  5. Ziehen Sie etwaige Beitragsrückerstattungen vorher ab und tragen Sie nur den tatsächlich gezahlten Nettobetrag ein.

Die Höhe Ihrer Jahresbeiträge entnehmen Sie Ihrer Beitragsbescheinigung oder den Kontoauszügen. Eine gesonderte Bescheinigung der Versicherung ist nicht zwingend nötig, kann aber bei Nachfragen des Finanzamts hilfreich sein.

Die Höchstbeträge: Warum oft kein Cent ankommt

Der gemeinsame Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen richtet sich nach Ihrer beruflichen Situation. Er ist seit Jahren unverändert:

Personengruppe Jährlicher Höchstbetrag
Arbeitnehmer, Beamte, Rentner 1.900 €
Selbstständige (kein steuerfreier Zuschuss zur KV) 2.800 €
Ehepaar/zusammenveranlagt, beide Arbeitnehmer 3.800 €
Ehepaar, einer Arbeitnehmer + einer selbstständig 4.700 €

Das Problem: Schon die Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung liegen bei den meisten Arbeitnehmern deutlich über 1.900 Euro im Jahr. Wer beispielsweise 4.000 Euro brutto verdient, zahlt allein an Krankenversicherungsbeiträgen ein Vielfaches des Höchstbetrags. Damit ist der „Topf" bereits voll – für die Zahnzusatzversicherung bleibt rechnerisch kein abziehbarer Spielraum.

Ein kleiner Trost: Die Basisbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung selbst sind in voller Höhe abziehbar, auch wenn sie den Höchstbetrag überschreiten. Der Höchstbetrag begrenzt nur die zusätzlichen Aufwendungen oberhalb der Basisabsicherung.

Wann sich der Eintrag trotzdem lohnt

In bestimmten Konstellationen ist der Höchstbetrag nicht ausgeschöpft – dann zählt jeder Euro Zahnzusatzversicherung mit. Typische Fälle:

  • Studierende und Auszubildende mit geringen eigenen Krankenversicherungsbeiträgen oder in der Familienversicherung.
  • Familienversicherte Ehepartner, die selbst keine eigenen KV-Beiträge zahlen.
  • Geringverdiener und Minijobber mit niedrigen Pflichtbeiträgen.
  • Beamte mit Beihilfeanspruch, deren private Krankenversicherung wegen der Beihilfe nur einen Teil der Kosten abdeckt und entsprechend günstig ist.

In diesen Fällen kann der Höchstbetrag noch Luft haben, sodass sich die Beiträge zur Zahnzusatzversicherung anteilig steuermindernd auswirken.

Rechenbeispiel

Eine familienversicherte Studentin zahlt nur 110 Euro im Jahr für ihre eigene studentische Krankenversicherung. Ihr Höchstbetrag beträgt 1.900 Euro. Es bleiben also rund 1.790 Euro Spielraum. Eine Zahnzusatzversicherung mit einem Jahresbeitrag von 180 Euro passt vollständig in diesen Rahmen und mindert das zu versteuernde Einkommen entsprechend. Bei einem Grenzsteuersatz von beispielsweise 20 Prozent entspricht das einer Ersparnis von etwa 36 Euro pro Jahr.

Faustregel: Tragen Sie die Beiträge in jedem Fall ein. Die sogenannte Günstigerprüfung des Finanzamts erfolgt automatisch und kostet Sie nichts. Bringt der Eintrag steuerlich nichts, lässt das Finanzamt ihn einfach unberücksichtigt.

Zahnbehandlungskosten als außergewöhnliche Belastung

Davon strikt zu trennen sind die selbst getragenen Behandlungskosten – also der Eigenanteil, den weder die gesetzliche Krankenkasse noch die Zahnzusatzversicherung übernimmt. Dazu zählen etwa Zuzahlungen für Zahnersatz, Implantate, hochwertige Füllungen oder kieferorthopädische Behandlungen.

Diese Kosten können Sie als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung geltend machen – allerdings nur den Teil, der über Ihre zumutbare Belastung hinausgeht. Die zumutbare Belastung ist ein Eigenanteil, der sich nach Einkommen, Familienstand und Kinderzahl staffelt und etwa zwischen ein und sieben Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte liegt.

Posten Wo in der Steuererklärung
Beiträge zur Zahnzusatzversicherung Anlage Vorsorgeaufwand (Zeile 22 bzw. 27)
Selbst gezahlte Behandlungskosten Anlage Außergewöhnliche Belastungen

Beispiel: Ein lediger Arbeitnehmer mit 40.000 Euro Einkünften hat eine zumutbare Belastung von rund 2.400 Euro. Trägt er selbst Behandlungskosten von 3.000 Euro, sind davon 600 Euro als außergewöhnliche Belastung absetzbar. Tipp: Lassen sich planbare Behandlungen in ein Jahr bündeln, übersteigt der Eigenanteil eher die zumutbare Grenze.

Wichtig: Was die Zahnzusatzversicherung erstattet hat, dürfen Sie nicht als außergewöhnliche Belastung ansetzen – nur Ihren tatsächlichen Eigenanteil.

Häufige Fehler beim Eintragen vermeiden

  • Beiträge gar nicht angeben: Aus Bequemlichkeit verschenken viele die mögliche Günstigerprüfung. Tragen Sie die Beiträge immer ein.
  • Brutto statt netto: Beitragsrückerstattungen müssen abgezogen werden.
  • Doppelte Erfassung: Erstattete Behandlungskosten dürfen nicht zusätzlich als außergewöhnliche Belastung erscheinen.
  • Falsche Zeile: Achten Sie auf Ihren Versicherungsstatus (gesetzlich vs. privat) und die passende Zeile.
  • Belege wegwerfen: Beitragsnachweise und Rechnungen sollten Sie für mögliche Rückfragen aufbewahren.

Fazit

Die Zahnzusatzversicherung lässt sich steuerlich absetzen, weil ihre Beiträge zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen zählen. Eingetragen werden sie in der Anlage Vorsorgeaufwand – bei gesetzlich Versicherten in Zeile 22, bei privat Versicherten in Zeile 27. In der Praxis wirkt sich der Eintrag jedoch nur aus, wenn der Höchstbetrag von 1.900 bzw. 2.800 Euro nicht schon durch die Basis-Kranken- und Pflegeversicherung ausgeschöpft ist – was bei den meisten Arbeitnehmern der Fall ist. Profitieren können vor allem Studierende, familienversicherte Partner, Geringverdiener und Beamte. Da das Finanzamt automatisch die Günstigerprüfung vornimmt, sollten Sie die Beiträge dennoch immer angeben. Selbst getragene Behandlungskosten gehören separat in die außergewöhnlichen Belastungen – dort zählt aber nur der Anteil oberhalb Ihrer zumutbaren Belastung. Im Zweifel hilft ein Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein, das Optimum herauszuholen.

Häufige Fragen

Wo trage ich die Zahnzusatzversicherung in der Steuererklärung ein?+

Die Beiträge gehören in die Anlage Vorsorgeaufwand bei den über die Basisabsicherung hinausgehenden Krankenversicherungsbeiträgen. Gesetzlich Versicherte tragen sie in Zeile 22 ein, privat Versicherte in Zeile 27. In ELSTER finden Sie diese Felder unter den sonstigen Vorsorgeaufwendungen.

Kann ich die Zahnzusatzversicherung steuerlich absetzen?+

Grundsätzlich ja – die Beiträge zählen zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen. Praktisch wirken sie sich aber nur aus, wenn der Höchstbetrag von 1.900 Euro (Arbeitnehmer) bzw. 2.800 Euro (Selbstständige) noch nicht durch die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung ausgeschöpft ist.

Warum bringt die Zahnzusatzversicherung steuerlich oft nichts?+

Weil die Basisbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in der Regel bereits den gesamten Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen aufbrauchen. Für zusätzliche Beiträge bleibt dann kein abziehbarer Spielraum mehr.

Sind Zahnbehandlungskosten zusätzlich absetzbar?+

Selbst getragene Behandlungskosten können Sie als außergewöhnliche Belastungen geltend machen, allerdings erst oberhalb der zumutbaren Belastung. Diese richtet sich nach Einkommen, Familienstand und Kinderzahl und liegt meist zwischen rund einem und sieben Prozent des Einkommens.

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